Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DEFENTRA GmbH & Co. KG
Stand: März 2026
§ 1 Geltung und Zielgruppe
Diese Geschäftsbedingungen bilden die exklusive Grundlage für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der DEFENTRA GmbH & Co. KG (im Folgenden „DEFENTRA“).
Das Angebot richtet sich konsequent an den gewerblichen Bereich. Vertragspartner können demnach ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. Abschlüsse mit Endverbrauchern (§ 13 BGB) finden nicht statt.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, DEFENTRA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DEFENTRA in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Leistungsspektrum und Vertragsschluss
DEFENTRA erbringt spezialisierte Leistungen zur Stärkung der Cyber-Resilienz, zur Abwehr und Bewältigung von IT-Sicherheitsvorfällen (Incident Response) sowie Managed Services und die Bereitstellung technischer Lösungen.
Leistungspräsentationen in digitalen oder Print-Medien stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein bindender Vertrag kommt erst durch die Annahme eines individuellen Angebots durch den Kunden oder eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens DEFENTRA zustande.
Der konkrete Leistungsumfang orientiert sich an der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung. DEFENTRA ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sachverständige Unterauftragnehmer heranzuziehen.
Kalkulationen und Kostenvoranschläge sind – sofern nicht explizit als verbindlicher Festpreis deklariert – als unverbindliche Schätzungen zu verstehen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Eine erfolgreiche Projektdurchführung erfordert die aktive und zeitnahe Unterstützung durch den Kunden. Dieser stellt DEFENTRA alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Zugänge und Ansprechpartner unentgeltlich zur Verfügung.
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße, täglich durchgeführte und jederzeit wiederherstellbare Datensicherung (Backups) vor und während der Zusammenarbeit.
Verzögerungen in der Sphäre des Kunden entbinden DEFENTRA von der Einhaltung zugesagter Termine und können eine Nachkalkulation des Aufwands auslösen.
§ 4 Geheimhaltung und Referenzen
DEFENTRA wahrt striktes Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden.
DEFENTRA ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung (Einverständnis) unter Verwendung seines Firmenlogos als Referenz in Marketingmaterialien und auf Online-Präsenzen zu nennen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung bemisst sich nach den einzelvertraglich fixierten Sätzen. In Ermangelung einer spezifischen Vereinbarung gelangen die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Standard-Honorarsätze von DEFENTRA zur Anwendung.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis transparenter Zeitintervalle. Ein personengebundener Projekttag wird üblicherweise mit 8 Arbeitsstunden kalkuliert.
Reisezeiten werden als notwendiger Zeitaufwand erfasst und mit einem reduzierten Spesensatz (40 % des regulären Honorars) fakturiert. Tatsächliche Reisekosten und Spesen werden nach Beleg oder pauschaler Nebenabrede transparent weitergegeben.
Honorare sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungserhalt fällig. Bei zeitkritischen Soforteinsätzen (Incident Response) sowie Leistungen mit hohem Prioritätstatus verkürzt sich die Zahlungsfrist auf 5 Kalendertage.
Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von über einem Jahr ist DEFENTRA berechtigt, die Honorarsätze einmal jährlich an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Als Maßstab dient der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI). Beträgt die Anpassung mehr als 10 % im Vergleich zum Vorjahr, erhält der Kunde ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht.
§ 6 Fristen und Leistungszeitraum
Genannte Termine sind, sofern sie nicht schriftlich als Fixtermine garantiert wurden, als angestrebte Zielzeiträume zu verstehen.
Hindernisse durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Marktstörungen oder behördliche Anordnungen verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 7 Abnahme und Werkleistungen
Besteht die Hauptleistung in einem abnahmefähigen Werk (z. B. Individualsoftware oder Analyseberichte), hat der Kunde dieses unverzüglich zu prüfen.
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen begründete Mängel rügt oder das Arbeitsergebnis im operativen Betrieb produktiv einsetzt.
§ 8 Haftungsregelungen
DEFENTRA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz beruhen.
1a. Für grobe Fahrlässigkeit haftet DEFENTRA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung in diesen Fällen (außer bei Personenschäden) auf die in Pkt. 4 genannte Höchstsumme begrenzt ist.Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Haftungshöchstsumme wird einvernehmlich auf das Gesamtvolumen der im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden für das betroffene Projekt gezahlten Vergütung begrenzt.
Für Datenverluste haftet DEFENTRA nur bis zur Höhe des Aufwands, der für die Rekonstruktion bei Vorliegen einer fachgerechten Back-up-Strategie erforderlich gewesen wäre.
Bei Notfall-Einsätzen zur Schadensbegrenzung (Incident Response) ist eine Haftung für bereits eingetretene Schäden oder systemimmanente Instabilitäten ausgeschlossen, es sei denn, DEFENTRA handelte grob fahrlässig.
§ 9 Mängelansprüche
Bei nachgewiesenen Sach- oder Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von DEFENTRA durch Optimierung oder Neulieferung.
Erst nach mehrmaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme.
§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
An spezifischen Arbeitsergebnissen (Berichte, Gutachten) erhält der Kunde ein einfaches, unübertragbares Nutzungsrecht für seine internen Zwecke.
Alle Rechte an von DEFENTRA entwickelten Methoden, Werkzeugen, Skripten und dem generellen IT-Know-how verbleiben exklusiv bei DEFENTRA.
§ 11 Compliance und Export
Der Kunde gewährleistet die Einhaltung aller relevanten Exportkontrollvorschriften und Compliance-Richtlinien im Umgang mit den von DEFENTRA bereitgestellten Ergebnissen.
§ 12 Laufzeiten und Beendigung
Managed Service-Vereinbarungen haben eine Grundlaufzeit von 12 Monaten, sofern nicht anders vereinbart.
Die Verlängerung erfolgt stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn keine Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende kündigt. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter explizitem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von DEFENTRA.